Stand: Juni 2026 · Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 28 (§ 356a BGB) · Herausgeber: meetyourmakler
Ab 19.06.2026 · § 356a BGB

Brauchen Sie als Makler einen Widerrufsbutton?

Eine Frage, eine Antwort. Kein Fachjargon, keine Panik.

Kurze Antwort: Die meisten Immobilienmakler in Deutschland benötigen keinen Widerrufsbutton. Die Pflicht ab dem 19. Juni 2026 gilt nur, wenn Kunden den Maklervertrag vollständig online über Ihre Website abschließen – ohne anschließendes Telefonat oder Treffen. Wer Verträge per E-Mail anbahnt und persönlich oder per Post abschließt, ist nicht betroffen.

Schnellcheck: Können Kunden auf Ihrer Website einen Maklervertrag abschließen – durch Klick auf einen Button, ohne danach noch persönlich mit Ihnen zu sprechen?

Antwort bei „Ja“: Sie sind wahrscheinlich betroffen.

Wenn Verträge vollständig über Ihre Website abgeschlossen werden, gilt § 356a BGB. Sie benötigen eine zweistufige Widerrufsfunktion mit automatischer Eingangsbestätigung. Lassen Sie das von Ihrer Webentwicklerin oder einem Rechtsanwalt umsetzen.

Antwort bei „Nein“: Sie brauchen keinen Widerrufsbutton.

Der Button ist nur für Verträge verpflichtend, die komplett online abgeschlossen werden. Wer Verträge per E-Mail anbahnt und dann persönlich unterzeichnet, fällt nicht darunter. Das betrifft die große Mehrheit der Immobilienmakler in Deutschland.

Die drei Szenarien

Wer ist betroffen – wer nicht?

Entscheidend ist eine einzige Frage: Wird der Maklervertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, oder nicht? Der neue § 356a BGB unterscheidet nicht nach Branche, Unternehmensgröße oder Umsatz – nur danach, wie der Vertrag zustande kommt.

E-Mails + persönliches Treffenkein Button nötig

Der häufigste Fall in der Maklerbranche. Kontakt per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular – aber der Maklervertrag wird erst beim persönlichen Treffen oder per Post unterzeichnet. Das ist kein Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche. Der Widerrufsbutton greift hier nicht.

Alles per E-Mail, kein persönliches Treffenkein Button nötig

Der Maklervertrag wird komplett per E-Mail abgestimmt und digital unterzeichnet. Das ist zwar ein Fernabsatzvertrag mit gesetzlichem Widerrufsrecht – aber E-Mail-Korrespondenz ist keine „Online-Benutzeroberfläche“ im Sinne des Gesetzes. Das Widerrufsrecht besteht, die Button-Pflicht nicht.

Vertragsabschluss direkt auf der WebsiteWiderrufsbutton nötig

Kunden klicken auf Ihrer Website auf „Makler beauftragen“ und schließen damit den Maklervertrag verbindlich ab – ohne danach noch zu telefonieren oder sich zu treffen. In diesem Fall gilt § 356a BGB und Sie benötigen den Widerrufsbutton. Dieses Szenario betrifft nur einen sehr kleinen Teil der Immobilienmakler in Deutschland.

Einordnung

Wie viele Makler sind tatsächlich betroffen?

~95%

Etwa 95 % der Immobilienmakler in Deutschland sind nicht betroffen, weil sie Maklerverträge persönlich oder per E-Mail abschließen – nicht über einen Vertragsabschluss-Button auf der eigenen Website. Für diese Mehrheit ändert sich am 19. Juni 2026 nichts Wesentliches in Bezug auf den Widerrufsbutton.

Was Makler dagegen wirklich prüfen sollten: ob ihre E-Mail-Kommunikation eine korrekte Widerrufsbelehrung enthält. Diese Pflicht besteht bereits seit Jahren unabhängig vom neuen Widerrufsbutton und wird in der Praxis häufig nicht korrekt umgesetzt.

Häufig gestellte Fragen

FAQ: Widerrufsbutton für Makler

Brauche ich als Immobilienmakler einen Widerrufsbutton?

In den meisten Fällen nein. Sie benötigen nur dann einen Widerrufsbutton, wenn Kunden den Maklervertrag vollständig und verbindlich über Ihre Website abschließen können – also durch reinen Klick, ohne dass danach noch ein Telefonat, eine E-Mail-Bestätigung oder ein persönliches Treffen folgt. Läuft Ihr Vertragsabschluss wie bei den meisten Maklern über E-Mail oder ein persönliches Gespräch, sind Sie nicht betroffen.

Gilt der Widerrufsbutton auch für Maklerverträge, die per E-Mail geschlossen werden?

Nein. E-Mail-Korrespondenz gilt rechtlich nicht als "Online-Benutzeroberfläche" im Sinne von § 356a BGB. Auch wenn ein per E-Mail geschlossener Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag mit Widerrufsrecht ist, entsteht dadurch keine Pflicht zum Widerrufsbutton.

Macht mein Kontaktformular mich widerrufsbutton-pflichtig?

Nein, ein normales Kontaktformular reicht nicht aus. Ein Kontaktformular ("Ich möchte mehr Informationen") ist keine Vertragserklärung. Erst wenn ein Klick auf Ihrer Website unmittelbar einen verbindlichen Maklervertrag begründet – etwa durch eine eindeutige Beauftragung mit Provisionsvereinbarung – greift die Pflicht.

Was passiert, wenn ich als Makler betroffen bin, aber keinen Widerrufsbutton bereitstelle?

Ohne den Widerrufsbutton beginnt die Widerrufsfrist nach § 356a BGB nicht zu laufen. Der Kunde kann den Maklervertrag dann theoretisch bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen.

Ist der Widerrufsbutton dasselbe wie der Kündigungsbutton nach § 312k BGB?

Nein, das sind zwei unterschiedliche Pflichten. Der Kündigungsbutton (§ 312k BGB) betrifft die Kündigung laufender Verträge und gilt nicht für Finanzdienstleistungen. Der neue Widerrufsbutton (§ 356a BGB, ab 19.06.2026) betrifft den Widerruf eines frisch online geschlossenen Vertrags innerhalb der 14-Tage-Frist. Für die meisten Makler ist keine der beiden Pflichten relevant, sofern der Vertragsabschluss nicht vollständig online erfolgt.

Ab wann gilt die Widerrufsbutton-Pflicht für Makler?

Die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion nach § 356a BGB gilt ab dem 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). Sie greift für alle Fernabsatzverträge, die ab diesem Datum über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.

Gilt die Widerrufsbutton-Pflicht auch für mein meetyourmakler-Profil?

Nein. Anfragen über meetyourmakler führen nicht zu einem direkten Vertragsschluss auf der Plattform. Ihr Profil dient der Kontaktanbahnung – der eigentliche Maklervertrag entsteht erst danach, persönlich zwischen Ihnen und dem Interessenten.

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